Wer
war Meline?
Familienkundliches zur Leisniger „Hexe“
von
Detlef R. Papsdorf, Hungen-Bellersheim/ Hessen
(Der Artikel erschien in zwei Folgen im "Neuen Mildensteiner Erzähler" 4/ 2006 und 1/ 2007)
Etliche Autoren haben sich mit dem ersten Leisniger Hexenprozeß des Jahres 1615 und dem tragischen Schicksal der Meline Alber sowie ihrer beiden Töchter Anna Lange und der gehbehinderten Christine Zimmermann beschäftigt[i].
Als ältere Chronisten sind hier zu erwähnen: Caspar Schneider[ii], Johann Fiedler[iii] und Johann Kamprad[iv]. Caspar Schneiders Leisniger Chronik aus dem Jahr 1668 ist die älteste Arbeit. In ihr wird der 9. November 1615 als Tag der Exekution genannt. Vermutlich haben sowohl Fiedler wie auch Kamprad dieses falsche Datum ungeprüft übernommen.
Kantor Carl Wilhelm Hingst nimmt sich im Jahr 1886 des Themas erneut an[v], zieht aber alleine die Leisniger Stadtrechungen des Jahres 1615 zu Rate, da die eigentlichen Prozeßakten des Stadtgerichts Leisnig verloren gingen. Er stellt in seiner Arbeit das Datum der Exekution richtig, es war der 17. November 1615.
Die Auswahl der von ihm benutzten Quellen läßt es nicht zu, Details über den Prozeß und den Leidensweg der drei Frauen zu erfahren, das lassen die Stadtrechnungen zwar erahnen, übermitteln es aber nicht explizit.
Der Heimatforscher O. Emil Reinhold widmet sich im Jahre 1902 erneut des Prozesses[vi], wobei er neben anderen Quellen die erhaltenen Prozeßakten des Schöppenstuhls Leipzig, als der dem Stadtgericht Leisnig übergeordneten Gerichtsbarkeit, sowie ein juristisches Werk des späteren Vorsitzenden dieses Schöppenstuhls, Benedict Carpzov[vii] einsieht und auswertet. Diesem Artikel verdanken wir tiefe Einblicke in die damalige Jurisprudenz und Exekutive und die heute schier unglaubliche Rücksichts- und Gnadenlosigkeit gegenüber den Deliquenten im allgemeinen und gegenüber einer 80jährigen alten Frau im besonderen[viii]!
Als neueste mir bekannt gewordene Quelle sei noch auf eine Arbeit von Manfred Wilde[ix] hingewiesen.
Auf weitere Arbeiten kann hier nicht eingegangen werden[x].
Alle genannten Autoren bleiben uns Angaben über die Herkunft Melines schuldig.
Die Stadtrechnungen Leisnigs und die Gerichtsakten des Leipziger Schöppenstuhles weisen sie nur als die auf der Neuen Sorge in wohl äußerst ärmlichen Verhältnissen lebende Witwe des Brosius Alber aus, versagen also völlig in genealogischer Hinsicht. Hingst versucht den Namen Meline – Mühl-Lehne aus ihrer Herkunft aus einer Mühle oder ihrer Tätigkeit in einer solchen zu erklären, bleibt aber den Beweis schuldig.
Wer also war Meline?
Beginnen wir mit der schlechten Nachricht: Zwar ist die Familie Alber(t) in Dörfern des Amtes Leisnig und in der Stadt selbst zur fraglichen Zeit nachweisbar, doch ist es bislang nicht gelungen, Brosius Alber in diesen Familienverband einzugliedern. Allerdings sind die Forschungen darüber auch noch nicht abgeschlossen. Sehr viel besser sieht es mit dem Stamm Papsdorfs in und um Leisnig aus, die immerhin als „einfache“ bäuerliche Familie bis ins späte Mittelalter verfolgt werden kann, wobei hier die wegbereitenden Arbeiten des verstorbenen Altmeisters sächsischer Genealogie, dem Dresdner Studienrat Arno Lange, unbedingt erwähnt werden müssen.
Da die ältesten Kirchenbücher Leisnigs im Jahre 1637 verbrannt sind – wir verdanken es den schwedischen Besatzungstruppen im 30jährigen Kriege – scheiden sie als Urkunden ebenfalls aus. Wenden wir uns nun also einer anderen Quelle zu, dem Leisniger Gerichtsbuch 40, Blatt 181 ff. im Staatsarchiv Leipzig. Hier stoßen wir auf einen ausführlichen Erbvergleich vom 7. November 1561:
"Roddaw
- Uff heute Freitags nach leenhardi den VII t Monatstag Nouembris im 1561 Jhar
ist für mir Hansen/von Kotteritzsch zu Sitt(en) erschienen Matthes Papstorff zu
Roddaw sampt Simon unnd Jacoben seynen beyden eldesten Söhnen unnd hat erzalt
unnd vermeldet, das er Melchior Papstorffe, seynem dritten unnd jüngsten Sohne,
alle seyne Güther im Dorffe unnd Fluhre zu Roddaw sampt erde-nagel-unnd
widdefeste in einem rech(ten) bestendigen Erbkauffe nachfolgender massen erblich
verkaufft hat. Nemlich es soll unnd will der Keuffer einhundertundfünff silbern
Schogk Kauffsumma für bemelthe Güther entrichten.
Daran
soll er alsbaldt uff schirstkünfftige Weynachten dreissig silbern Schogk zu
Angelde erlegen. Die sollen obgenanthe seyne Brüder Simon unnd Jacob Papstorff
unnd Magdalena unnd Gerdraut seyne Schwestern aus Bewilligunge Matthes
Papstorffs als ihrer aller Vater zu sich nehmen unnd behalten unnd soll der
Keuffer keinen Theill doran haben, soll aber auch, weil seyn Vater odder Mutter
lebet, kein Erbegelt zcu geben schuldig sein, aber nach Absterben der Eltern
soll er an den hinterstellig fünffunndsiebentzig Schogk jherlich zwey Schogk
Erbegelt, halb uff Ostern unnd die ander Helffte uff Weynacht seynen vier
Geschwistern entrichten. Und wann an bemelther Summa vierundfünfftzig Schogk
bezalt, soll er die letzten einundzwantzig Schogk als den fünfft(en) Theill der
gantzen Kauffsumma vor sich unnd seyne Erb(en) innebehalten.
Der
Verkeuffer aber Matths Papstorff hat ihme die Wonunge unnd Nutzungs der Güther
die Helffte durchaus uff seyn Lebenlang zu gebrauchen vorbehalten, soll auch die
gemeinen Bürden der Oberkeyt und an Ackerlohn, Holtzkauff unnd andern den
halben Theil trag(en) und entrichten helffen, auch gemeinen Tisch miteinand(er)
halt(en).
Wann
aber Matthes Papstorff der Vater ehir dan Walpurg seyn Weib mit Tode abgehen würde,
soll der Keuffer dieselbe seyne Mutter ihr Lebenlang an seynem Tische nach aller
Notturfft zu ernehren, auch ihr jherlich XXX Grosch(en), welche an der Summa der
fünffundsiebentzig Schogk Erbegelt nicht abgerechnet werden sollen, zu
entrichten und ihr jherlich ein Virtell Lein in seyn Flachsland zu seen schuldig
sein unnd ihr freye Wonungs unnd eine verschlossene Kammer im Guthe vergönnen
und sich sonst(en) alle schuldig(en) unnd kindlich(en) Gehorsame gegen ihr
verhalten, unnd sie soll mitnichten aus den Güthern zu weich(en) gedrungen
werden. Zu dehme ist abgeredt unnd vorwilliget, wann Matthes Papstorff des
Verkeuffers unausgestattete Tochter Gerdraut bey seynem des
Vaters
Leben sich verehelichen würde, wollen ihr der Verkeuffer und Keuffer
nachuorzeichnete Stücke zur Hochzeitkost zu
gleich(en) Antheill entrichten: drey Scheffel Korn, zwehne Scheffel Weitze, ein
Rindt für sechs Gulden, ein Schwein für drey Gulden, drey Kelber, zwey Virtell
Bier, ein Gulden zu Würtze, eine Klaffter Holtz. Würde sich aber bemelthe
Gerdraut nach Absterben ihres Vaters verehelich(en), soll uff den Fall der
Keuffer Melchior Papstorff, weill er des Nutzes des gantz(en) Guthes empfenglich,
auch bemelthe Stücke zur Hochzeitkost alleyne und vor voll heraus zu reichen
schuldig sein. So aber uff Zeitt ihrer Verehelichunge beyde ihre Eltern abgestorben sein würden, soll der Keuffer mit
Entrichtunge des Erbegeltes dasselbe Jhar in Ruhe steh(en). Und wann auch berürthe
seyne Schwester Gerdrauthe bis nach Absterben irer Eltern unuourehelicht bleiben
würde, soll ihr der Keuffer uff
ihr Ansuch(en) die obbemelth(en) Stücke zur Hochzeitkost neben dem Erbegelte
entzling heraus zu reichen odder
nach Billich(em) Werth zu bezalen verpflicht sein.
Für
den Fischzeug aber sol nach Absterb(en) Matths Papstorff der Keuffer seynen
beyden Brüdern Simon unnd Jacob Papstorffe jedem zwehne Gulden geben.
Es
soll auch der Keuffer nach Absterben seynes Vaters Matthes Papstorffs den vier
Geschwistern jedem ein Scheffel Korn und einen Scheffel Gerste geben. Aber was
uff solch(en) Fall an Vihe und Pawerrathe (bäuerlicher Hausrat) vorhanden sein
unnd des Verkeuffers fünff Kindern gebühren wird, sollen sie zugleich theilen,
allen treulich und ungefehrlich. Hierauff hat Matthes Papstorff gebührliche
Ufflassunge in die Lehenshand gethan und ist der Keuffer erblich belehent
worden. Gescheh(en) in Beysein Veit Vogts von Roddaw, Georg Behlen Richters,
Andreas Nollen und Paul Rüdigers zu Sitten, im Jhare unnd Tage wie obenn."
Sprachlich bereinigt und verkürzt lautet der Vertrag:
Röda, Freitag nach Leonhard (7. November) 1561: Vor mir, Hans von Kötteritzsch zu Sitten, ist Matthes Papsdorf zu Röda mit seinen beiden ältesten Söhnen Simon und Jacob erschienen und hat angezeigt, daß er Melchior Papsdorf, seinem dritten und jüngsten Sohn seine Güter im Dorf und Flur Röda in einem beständigen Erbkauf für 105 silberne Schock verkauft hat[xi]. Kommende Weihnachten will der Käufer 30 Schock Anzahlung leisten. Diese stehen den beiden genannten Brüdern sowie den Schwestern Magdalene und Gerdraut zu, der Käufer soll daran keinen Anteil haben. Solange sein Vater oder seine Mutter noch lebt, zahlt er kein Erbegeld, doch nach ihrem Tod zahlt er für die restlichen 75 Schock jährlich zu Ostern und zu Weihnachten 2 Schock Erbegeld an seine vier Geschwister. Wenn er dann 54 Schock bezahlt hat, behält er die letzten 21 Schock als ein Fünftel der ganzen Kaufsumme für sich und seine Erben.
Zu Lebenszeiten bedingt sich der Verkäufer Wohnung im Gut aus und hat hälftigen Anteil an Gewinn und Verpflichtungen des Gutes. Stirbt der Vater vor seiner Frau, soll der Käufer sie bei sich aufnehmen und ihr 30 Groschen jährlich zahlen, die auf die 75 Schock nicht angerechnet werden.
[Weitere Regelungen folgen...] Die Tochter bzw. Schwester Gerdraut ist noch „unausgestattet“ (also noch nicht verheiratet), auch für sie werden sehr konkrete Maßnahmen getroffen.
Ausdrücklich ist vom Fischzeug die Rede! Als Zeugen sind anwesend Veit Vogts von Röda, Georg Behlen (Richter), sowie Andreas Noll und Paul Rüdiger zu Sitten (letztere wohl als Schöppen).
Merkwürdigerweise sind keine Vormunde bei den Frauen genannt, wie dies bei solchen Rechtsgeschäften gang und gäbe war.
Matthes Papsdorf stirbt nach 1568, seine Frau Walpurgis („Walpa“) geb. Themmig ist in diesem Jahr bereits tot.
Sohn Melchior hatte das Gut wohl schon im Jahre 1561 übernommen, denn am 27. Oktober (Dienstag nach Ursula) 1562 bezeugt der noch lebende Vater Matthes, daß der Sohn die 30 Schock Anzahlung termingerecht geleistet hat.
Das weitere Leben von Melchior Papsdorf ist recht gut dokumentiert. Er heiratet Euphemia Voitt und hat mit ihr sechs (überlebende) Kinder, darunter auch Martin (Merten), den späteren Gutserben.
Er stirbt vor dem 15. Juli 1607, möglicherweise auch bereits vor oder unmittelbar nach dem 23. April 1595, denn am 15 Juli 1607 lebt seine Witwe Euphemia, und Sohn Merten Papsdorf ist bezeugt als Besitzer des väterlichen Gutes in Röda seit dem 23. April 1595.
Merten Papsdorfs (1574 – 1640) Leben ist auch recht gut belegt. Er führt das Gut über viele Jahre, wobei er am 2. März 1600 gute Gründe hat, „die Korken knallen“ zu lassen, denn unter diesem Datum heißt es im Gerichtsbuch Leisnig 50, Blatt 29 :
„Merten
Papsdorff berichtet, das er Jacoff Papsdorff, der Brosig Albern, Vnd der Paul
Schätzin mit den Erbegeldes, so sie in seinem Gutt zufordern gehabt, genzlich
vergnüget, Vnd haben dieselben den 2. Martÿ
Ao. 1600 in Kegenwart Merten Vogts, Vnd Jacoff Henniges Verziegk gethan.“
|
|
|
Gerichtsbuch Leisnig 50 Bl. 29 |
Im Klartext heißt das, es
war Martin, Enkel von Matthes Papsdorf und Sohn von Melchior Papsdorf, nach 39
Jahren gelungen, das Gut nun endlich schuldenfrei zu bewirtschaften, wobei die
Hauptlast der Schuldenabzahlung sicherlich beim Vater lag!
(Gehen wir davon aus, daß
die 54 Schock restliche Kaufsumme mit kontinuierlich 2 Schock Erbegeld pro Jahr
zuverlässig gezahlt wurden, so bedeutet dies, das der Erblasser noch 12 Jahre
nach dem Gutsverkauf 1561 lebte, da während seiner Anwesenheit noch keine
Zahlungen fällig waren und seine Frau doch früh starb.)
Die „freie Übersetzung“
der Verzichtserklärung aus dem Jahre 1600 lautet:
Merten Papsdorf berichtet,
daß er Jacob Papsdorf, die Brosius Albern (Frau von Brosius Alber) und die Paul
Schätzin (Frau von Paul Schatz) völlig ausbezahlt hat, was diese auch bestätigen.
Hier werden nun also auch die Personen namentlich erwähnt, die noch Erbegeld im Gut stehen hatten: Es sind sein Onkel Jacob Papsdorf und seine Tanten, die Ehefrauen von Brosius Alber und Paul Schatz. Wir bemerken, daß im Jahr 1600 somit Brosius Alber noch am Leben ist, denn Magdalene ist nicht als Witwe bezeichnet. Offenbar ist Onkel Simon Papsdorf bereits verstorben und dies möglicherweise ohne leibliche Nachkommen, denn er oder seine eventuellen Kinder finden keine Erwähnung.
Vergleicht man also diesen Gerichtsbucheintrag mit dem von 1561, so ist kein Zweifel möglich:
Dort wird Magdalene indirekt als verheiratet erwähnt, hier erscheint sie ohne Nennung ihres Vornamens als vereheliche Alber.
Dort wird Gertraud als noch nicht ausgestattet bezeichnet, hier erscheint sie ebenfalls ohne Namensnennung als verehelichte Paul Schatz. Sie hat also zwischen 1561 und 1600 geheiratet. Gäbe es an dieser Beweisführung Zweifel, räumen die Nennung ihres Bruders Jacob Papsdorf und die lückenlose Erbfolge des Gutes im Besitz der Familie Papsdorf letzte Zweifel aus: Meline ist eine geborene Papsdorf und stammt aus Röda bei Leisnig!
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß das Rödaer Gärtnergut, welches sich seit 1493 im Besitz der Familie Papsdorf befand, vom kinderlosen Ehepaar Johann Gottlieb und Rosina Elisabeth Papsdorf geb. Müller, dem Ur-ur-ur-ur-enkel von obigem Martin Papsdorf, am 14. März 1838 für 1.400 Gulden an Johann Gottlieb MICHAEL von Lastau verkauft wird. Damit geht es nach 345 Jahren Familienbesitz in fremde Hände über.
Auf diesem kleinen Gärtnergut ruhte die Fischereigerechtigkeit in Teilen der Mulde. Sie diente als Nebenerwerb für den Gutsinhaber, der allein vom Viertelhufenbesitz[xii] nicht existieren konnte.
Nach der Bodenreform der DDR wurde auch dieses uralte Rechtsgut im Jahre 1952 verstaatlicht und mit 5 (!) Mark der DDR abgegolten. Nach der Wiedervereinigung wurde das Fischereirecht an Frau Johanna Winkler, der damaligen Besitzerin des Anwesens, zurückgeführt. Der Grundbuchauszug vom 26. Februar 1991 lautet: "Auf dem Grundstück haftet die Befugnis zur Fischerei in einem Teil der Mulde."
Das Haus existiert noch heute, wobei es sich mit Sicherheit nicht mehr im originalen Bauzustand des 15. – 17. Jahrhunderts befindet. Es ist die Nummer 6 in Röda, der ehemalige Gasthof. Besitzer sind die Eheleute Jenczer.
|
|
|
Der Gasthof in Röda (wohl um 1910), heute im Besitz der Familie Jenczer (Postkarte im Besitz der Familie) |
Melines
Großvater war Anthonius Papsdorf, der im Jahr 1493 sein kleines Gut bereits
seit 23 Jahren besitzt und von etwa 1460 bis 1528 gelebt hat. Ob Anthonius ein
Sohn des Dobernitzer Blasius Papsdorf (etwa 1430 – 1495) ist, läßt sich
nicht belegen.
|
|
|
Auszug aus der Stammfolge: Die Vorfahren und Geschwister von Magdalene „Meline“ Papsdorf |
Kehren wir nun nach diesem familienkundlichen Exkurs, dem Hauptthema dieses Artikels, zu Melines und ihrer Töchter tragischem Ende. O.E. Reinhold schreibt 1902:
Eine 80jährige Frau, seit Wochen physisch und psychisch gepeinigt, schleifte man auf einem Kuhfell hinter Pferden den Berg herunter! Man stelle sich das bei den damaligen Straßenverhältnissen vor. Vermutlich war das beklagenswerte Geschöpf durch die vorherigen Qualen der Folter und dem Martyrium des Kerkeraufenthaltes (wahrscheinlich im Verließ unter dem Obertor) dem Tode näher als dem Leben und hat die scheußliche Prozedur gar nicht mehr richtig wahrgenommen – zu wünschen wäre es ihr jedenfalls!
Auf ihrem letzten Gang hatten die drei Frauen Anspruch auf seelsorgerische Betreuung.
Damals waren Paulus Anna(e)berger Superintendent und Bartholomäus Hörnigk Diakon in Leisnig. Wir dürfen wohl davon ausgehen, daß die beiden die Frauen ebenfalls begleitet haben und sie – falls es denen überhaupt noch möglich war zuzuhören - im Angesicht des sicheren Todes zu trösten versuchten. Da beide Leisniger Geistlichen Mitglieder der Leisniger Kantoreigesellschaft waren, sind uns Bilder von ihnen erhalten geblieben[xiv]. Es waren:
|
|
|
| Paulus Anna(e)berger, * Leisnig, + Leisnig 7. Sept. 1619, Baccalaureus [4. Lehrer] (1580), Schulrektor in Leisnig (1587), Pfarrer in Wendishain, Diakon (1592), Superintendent (1606) in Leisnig | Bartholomäus Hörnigk, *Borna, + Leisnig 20. Dez. 1631, Kantor (1608), Diakon in Geithain (1609), Diakon (1611), Superintendent in Leisnig (1619) |
Wer war nun der für die Todesstrafe zumindestens mitverantwortliche Leisniger Bürgermeister und wer die Stadträte?
Im Jahr 1615 war consul regens (Bürgermeister) Jacob Zscheiper; die sonstigen Ratsherren waren der vorjährige Bürgermeister Friedrich Oertel, Elias Arnold, Anton Clauß sowie Abraham Fecher. Johann Grunzer war Stadtschreiber.
Wir gehen sicherlich nicht fehl in der Annahme, daß sie die Drei auf dem Weg zu den Muldenwiesen begleitet haben und ihnen dabei wohl auch in die Augen geschaut haben mögen, schon allein, um die „Rechtmäßigkeit“ der gräßlichen Prozedur zu überwachen. Da auch mindestens drei dieser Honoratioren Mitglieder der genannten Kantoreigesellschaft waren, schauen wir nach fast 400 Jahren auch in deren Gesichter:
|
|
|
|
| Abraham Fecher, * 11. Juli 1576, + 1632, seit 1615 Stadtrat | Elias Arnold seit 1615 Stadtrat, seit 1621 Ratsweinschenk | Friedrich Oertel (sen.), * Borna, + Leisnig 22. März 1626, 1577 Stadtschreiber in Leisnig, seit 1588 Stadtrat, Bürgermeister |
Möglicherweise war auch der damals 9jährige Lausejunge Melchior Papsdorf (1606 – 1678), der später ein geachteter Leisniger Bürger, Tuchmacher und gleichfalls Mitglied der Kantoreigesellschaft wurde wurde Zeuge des grauenvollen Spektakels? Es ist wohl anzunehmen, denn schließlich war ganz Leisnig auf den Beinen und die Stadt selbst menschenleer.
Ob
er die verwandtschaftlichen Verhältnisse zu Meline kannte oder ob sich seine
Familie sicherheitshalber von ihr distanzierte, so etwa: „Neee, mit DER haben
wir doch nichts zu tun!“ Wir werden es nie erfahren.
|
|
|
Melchior Papsdorf, * Leisnig 6. August 1606, +16. Juni 1678, Tuchmacher in Leisnig |
Wie dem auch sei, tatsächlich ist es bis heute noch nicht gelungen, Melchiors Familie (die auch die des Autors ist) einwandfrei mit der von Meline zu verbinden. In nächster Zeit soll dies aber ein wissenschaftlich einwandfreier Gentest erweisen, da es noch heute zahlreiche Namensträger Papsdorf gibt, die direkte Nachkommen von Melines Familie sind und sich für Familienforschung interessieren.
[i]
Der zweite Prozeß im Jahre 1641 führte wohl zu keiner Verurteilung. Das
Verfahren wurde von Christine, Frau des Tagelöhners Greger Stohr aus
Leisnig gegen Christina, Frau des Leisniger Fleischauers Nicol Gaudlitz
angestrengt, die anzeigte, die Gaudlitzing hätte sie der Zauberei
beschuldigt. Der Prozeß richtete sich sodann gegen die Denunziantin selbst.
Vgl. Manfred Wilde, Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen, Köln
2003, S. 539.
Dieser
Prozeß wird weder bei Schneider, noch bei Fiedler und Kamprad (s.u.) erwähnt.
[ii]
Caspar Schneider, Ehren- und Gedächtnüs-Seule der alten Churfl. Stadt
Leisnig, Torgau 1668, o.S.:
„A.
1615, den 9. Novembr. ist alhier eine Mutter mit 2. Töchtern/ wegen
getriebener Zauberey/ lebendig verbrand worden.“
[iii]
Johann
Fiedler, Müglische Ehren- und Gedächtniß-Seule ... des Städtleins Mügeln...,
Leipzig 1709, S. 142: „Dieses Jahr den 9. Novembris ist zu Leißnig eine
Mutter mit zweiyen Töchtern verbrand
worden/
wegen der Zauberey. Die eine Tochter ist krum und lahm gewesen/ und hat
solche die Mutter selbst verderbt gehabt/ durch ihre Zauberey/ die andern
hat gelten sollen/ sie hat aber nicht wieder helffen können.
[iv]
Johann
Kamprad, Leisnigker Chronica ..., Leisnig 1753, S. 440: „A. 1615. ... Den
9. Nov. wurde hier eine Mutter mit 2. Töchtern, wegen getriebener Zauberey
lebendig verbrannt. Ehe solche zur Hafft gebracht wurden, fürchtet sich
iedermann vor sie, und weil es geheissen, sie behexten die Leute, so ihnen
nicht Gutthat erzeigten, so ward ihnen von allen Hochzeiten, Kind-Tauffen
und sonst Speise geschickt, sie haben auf der Neuensorge gewohnet; Es waren
nur vor einigen Jahren noch die Brand-Seule davon vorhanden. Auch sollen bey
der Execution schwarze Raben um und aus dem Feuer geflohen seyn; Ihr Name
ist Meline gewesen, und hat noch ein Born am Minkwitzer Meß-Wege auf einer
Wiese, von ihr den Namen, der Melinen-Born genannt, biß diese Stunde, weil
solche bey diesen Born soll mit dem bösen Geiste zu thun gehabt haben.“
[v]
In: Mittheilungen des Geschichts- und Alterthumsvereins Leisnig, Heft 7,
1880, S. 58 ff.
[vi]
In: Mitteilungen des Vereins für Sächsische Volkskunde, 2. Band
1902, 9. Heft S. 276 ff.
[vii]
Es handelt sich dabei um “Practica nova Imperialis Saxonica” von Carpzov.
Biografisches
zu Benedict Carpzov findet sich beispielweise in: Allgemeine Deutsche
Biographie, Band 4, S. 11 ff.. Eine weiterführende Genealogie der
Gelehrtenfamilie Carpzov erschien unter dem Titel „Die Gelehrtenfamilie
Carpzov in Brandenburg und Leipzig – Theologen und Juristen der
lutheranischen Orthdoxie“ als Band 19 der Schriften zur Geschichte der
Familie Pabst, Bonn, o.J.
[viii]
Die Wiedergabe bzw. Kurzfassung des hochinteressanten Artikels kann nicht
Thema des vorliegenden Aufsatzes sein. Wer sich für die Reinholdsche Arbeit
interessiert, findet sie in einer öffentlichen Bibliothek oder beim Autor
dieses Berichts.
[ix]
Manfred Wilde, Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen, Köln –
Weimar – Wien 2003
[x]
Bekannt wurden belang: die romanhafte Schilderung des Ereignisse um den
Prozeß von E. Reinhold in „Bilder aus Leisnigs Geschichte“ (1898);
„Der Leisniger Hexenprozeß 1615“, in: Geschichtliches Heimatbuch
des Bezirkes Döbeln (Jahr?) vom gleichen Autor; „Ein Hexenprozeß in
Leisnig 1615“ (unbekannter Autor), in: Leisnig in alter Zeit (1925) sowie
der Artikel „Der Hexenprozeß zu Leisnig 1615“ von Karl Nuß, in: NME
4/1999. Doch alle Autoren bringen im Grundsatz nicht wesentlich Neues.
[xi]
In weiten Teilen Sachsens galt das Jüngstenerbrecht, das Minorat,
insbesondere im bäuerlichen Bereich. Dabei hatte der jüngste Sohn als Kürerbe
die Wahl, das Gut zu übernehmen oder sich von den Geschwistern auszahlen zu
lassen. Der Sinn des Minorats waren wirtschaftliche Erwägungen. Das Gut als
Wirtschaftsgrundlage der Familie sollte solange wie möglich im Besitz der
Eltern verbleiben. Vgl. dazu auch: Walther Fischer, „Gerade und Heergeräte
- vom Erbrecht unserer Ahnen“, in: Mitteilungen des Roland, Jg. 23,
Jan./April 1938
[xii]
Unter der Hufe versteht man ursprünglich die zum Überleben erforderliche
Größe einer landwirtschaftlichen Einheit. Eine Hufe war in einer Gegend
mit fruchtbarem Boden wie bspw. der Lommatzscher Pflege entsprechend kleiner
als in einem Gebiet mit minderwertigerem Boden wie im Leipziger Raum. In
Sachsen war die Hufe zwischen 12 und 30 Acker groß, wobei der sächsische
Acker etwa 55 Ar umfaßte. Wenn hier von einem Viertelhufengut die Rede ist,
darf angenommen werden, daß dieser Gutsbesitz in früherer zeit einmal
geteilt worden war.
[xiii]
Die Kuhhaut hatte eine strafverschärfende Funktion. Sie wurde angewandt bei
„unsäglichen“ Verbrechen. Beispiel:
„...wenn die delicta gar zu enorm und grausam sind, ... pfleget auch die
straffe umb desto mehrern schroeckens
willen geschaerffet
... zu werden, so daß der missethaeter
gebunden auf eine schleifen, bret, hoerden
oder kuehhaut
geleget, durch den scharffrichter oder dessen knecht mit einem pferde von
dem gerichtshause ... an ueber
die gassen und pflaster hin bis an die fehm- oder gerichtsstat geschleuffet
wird...“.
[Deutsches
Rechtswörterbuch , Internetseite http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/
[xiv]
Vgl.
hierzu Bernhard Sprotte, „Die Bildnissammlung der Leisniger fraternitas
chori musici“, in: Mitteilungen des Roland, Jg. 21, Jan./ Febr. 1936